Aus Anlass des jetzt absehbar zum Abschluss kommenden Rechtsetzungsverfahrens für die Abfallendekriterien für Eisen-, Stahl-, und Aluminiumschrott macht die BDSV auf die derzeit noch
weitgehend ungeklärte Rechtslage bei Schrott als Nebenprodukte aufmerksam.
In der seit Ende 2008 geltenden EG-Abfall-Rahmenrichtlinie ist im Artikel 5 ausdrücklich vorgesehen, dass Gegenstände, die das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens sind, dessen Hauptziel nicht die